• Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    Tangeni Shilongo Namibia – Verein zur Förderung von Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe und nicht staatlichen Organisationen in Namibia –
  2. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Nachsatz „e.V.“
  3. Er hat seinen Sitz in Köln.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    – die Förderung von Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe,
    – die Förderung von hilfsbedürftigen Personen,
    – die Förderung von nicht staatlichen Wohlfahrtsorganisationen, kurz NGO,
    – die Förderung der Mildtätigkeit
    – die Förderung der internationalen Gesinnung.
    Eine Förderung findet ausschließlich in Namibia statt.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die primäre Aufgabe, Spenden- und Finanzmittel zu beschaffen, um eine finanzielle Förderung der oben genannten Bereiche zu gewährleisten. Dies kann durch folgende Aktivitäten passieren: Organisation von Benefizveranstaltungen, durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge und Werbung in den Sozialen Netzwerken
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mildtätigkeit bzw. Wohltätigkeit des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  4. Der Verein darf des Weiteren keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für die in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
  6. Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah – spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren – für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, die Verwendung, der vom Verein zur Verfügung gestellten Gelder, durch Rechnungen zu belegen. Ergibt sich aus diesen Rechnungen nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich satzungsmäßige Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage der Rechnungen nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die schriftliche Beitrittserklärung voraus.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch schriftliche Kündigung
    b. durch Tod
    c. durch Ausschluss eines Mitgliedes
  4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

§ 6 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
    – dem 1. Vorsitzenden und
    – einer 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    – sowie einer Beirätin,
    von denen jeder alleine vertretungsberechtigt ist.
  2. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Scheidet ein Vorstandmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um ein Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.
  4. Der Vorstand stellt den Protokollführer.
  5. Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Er kann zu seinen Beratungen Sachverständige oder Gäste hinzuziehen.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  7. Dem Vorstand obliegen die Erfüllung des Vereinszwecks und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er haftet gegenüber dem Verein bei Wahrnehmung seiner Vorstandsfunktion nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören.
  9. Der Jahresabschluss wird durch den Vorstand aufgestellt.
  10. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit jedoch eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Die Einladung ergeht schriftlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nach Aufgabe zur Post unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand legt den von einem Rechnungsprüfer geprüften Jahresabschluss vor.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beantragen.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
    – Wahl des Vorstands
    – Satzungsänderungen
    – Auflösung des Vereins
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge des Alphabetes geleitet.

§ 9 Beiträge

  1. Vom Mitgliedsbeitrag befreit sind, wenn dem Vorstand berechtigte Gründe vorliegen: Schüler und Studenten, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder
  2. Oben genannte, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, verpflichten sich lediglich zu einem unentgeltlichen Engagement für den Verein und die freiwillige Unterstützung bei Veranstaltungen durch den Verein.
  3. Mitglieder, die eine berufliche Ausbildung ausüben, sind von einem verpflichtenden Mitgliedsbeitrag nicht befreit und haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  4. Außer den Beiträgen können ebenso Spenden an den Verein geleistet werden.
  5. Der Vorstand setzt die Höhe der Beiträge fest.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein
    „The Global Experience“,
    Agathastraße 54,
    48167 Münster.
    Eingetragen im Vereinsregister Nr. VR4577 beim Registergericht Münster am 31.10.2005
  2. Der Begünstigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Namibia zu verwenden.

§ 11 Redaktionelle Satzungsänderungen

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde verlangte redaktionelle Satzungsänderungen selbständig zu beschließen.
  2. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitglieder auf der Gründungs- Mitgliederversammlung in Kraft.
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